Hundehaltung

HUNDEHALTUNG UND HUNDEABGABE

Vom Steiermärkischen Landtag wurde ein einheitliches landesweites Hundeabgabegesetz und Landes-Sicherheitsgesetz beschlossen. Die steirischen Gemeinden werden damit beauftragt, für das Halten von Hunden eine Abgabe von mindestens € 60,--/Hund einzuheben. Die Hundeabgabe ist eine nicht zweckgebundene Abgabe, d. h. die Einnahmen fließen in den Gesamthaushalt ein. Nachstehend geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die Hundehaltung bekannt:

Höhe der Abgabe

Die jährliche Hundeabgabe beträgt in der Regel € 60,-- pro Hund. Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer auf dem gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Admont einen über 3 Monate alten Hund besitzt. Wer einen Hund auf Pflege oder Probe hält, hat nachzuweisen, dass dieser bereits in einer anderen Gemeinde zur Hundeabgabe herangezogen wird - andernfalls ist die Abgabe zu entrichten. Fälligkeit für die Abgabe ist jährlich der 15. April.
 

Abgabenbegünstigung - Abgabenerhöhung

Für Wach- und Berufshunde, Hündinnen die zu Zuchtzwecken gehalten werden sowie für Hunde mit denen nachweislich ein Kurs „Begleithund I oder II“ absolviert wurde, wird auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Dieser Antrag ist einmalig bis spätestens 28. Februar beim Marktgemeindeamt einzubringen.

Hunde in ausschließlich privat genutzten Häusern und Wohnungen werden als Wachhunde nicht anerkannt.

Ist ein Hundekundenachweis (Abhaltung eines Kurses) nach § 3b Abs. 8 des Steierm. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser nicht vorgelegt werden, so erhöht sich die Hundeabgabe auf das Zweifache.


An- und Abmeldepflicht

Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist innerhalb von zwei Wochen beim Marktgemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde müssen mit Ablauf des dritten Lebensmonats angemeldet werden. Zugelaufene Hunde gelten dann als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer übergeben wurden.

Hunde sind vom Hundehalter in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Ergänzungen in dieser Datenbank können erforderlichenfalls auch durch die Marktgemeinde erfolgen.

Bei der Anmeldung sind nach Möglichkeit folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

  • Registernummer des Stammdatensatzes in der Heimtierdatenbank
  • Hundekundenachweis oder Nachweis einer anerkannten Hundeschule
  • Impfpass
  • Polizze oder Nachweis einer Versicherungsgesellschaft über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme € 725.000,--)
  • Lichtbildausweis des Hundebesitzers (Eingabe in der Österr. Hundedatenbank)

Hunde, die weggegeben wurden, entlaufen oder verstorben sind, müssen innerhalb eines Monats beim Marktgemeindeamt abgemeldet werden.

Strafen

Unterbleibt die Anmeldung eines abgabepflichtigen Hundes, so handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, deren Vollzug der Steierm. Landesregierung obliegt.

Abgesehen von der Nachzahlung des gesamten Abgabebetrages, werden Geldstrafen bis zu € 2.000,-- verhängt.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Die Hundehaftpflichtversicherung haftet NICHT für durch den versicherten Hund verursachte Schäden, wenn das Tier nicht ordnungsgemäß behördlich angemeldet ist.

Hunde an die Leine!

Im Ort und ortsnahen Gebieten gibt es nur eine Regel - Hunde an die Leine! So gerne man seinem Hund einen lockeren Auslauf gönnen möchte, es gibt aber auch andere Mitmenschen, die sich ganz einfach fürchten. Gerade auch auf dem Radweg gibt es in der Begegnung mit Läufern, Radfahrern usw. immer wieder kritische Situation, die zu vermeiden sind. Das Steierm. Sicherheitsgesetz regelt im § 3b, dass Hunde an allen öffentlich zugänglichen Orten, also auch auf Wanderwegen und im Wald, entweder an der Leine zu führen oder mit einem um den Fang geschlossenen Beißkorb zu versehen sind. Daher bitte Hunde an die Leine!

Halten von Tieren

Tiere sind in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Kotsackerl

Für unsere Hundebesitzer wurden Spender mit Kotsackerl zur jederzeitigen Entnahmemöglichkeit aufgestellt. Die Aufstellorte dieser Spender wurden bestmöglich auf das gesamte Gemeindegebiet verteilt und werden aufgrund von Erfahrungsberichten und Anregungen laufend erweitert.
Die Kotsackerl können über die aufgestellten Abfallsammelbehälter oder den Restmüll entsorgt werden.

Aufsichtsbehördliche Prüfung

Die Hundeabgabeverordnung der Marktgemeinde Admont vom 21. April 2016 wurde geprüft und festgestellt, dass diese nicht gegen geltende Gesetze des Bundes oder Landes verstößt. Dies wurde mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7, vom 1. Juni 2016 unter GZ.: ABT07-37844/2014-356 mitgeteilt.

 

Anmerkung: Werden Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies das jeweils andere Geschlecht mit ein.

 LINKS:

Stmk. Hundeabgabengesetz 2013
Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde Admont.pdf herunterladen (0.08 MB)